Bitte beachten Sie folgende Hinweise bei der Einreichung eines Prüfungsberichts oder einer Negativerklärung, sofern eine Personenhandelsgesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) oder GmbH & Co. KG) besteht:
Bitte beachten Sie, dass die Pflichten nach § 16 MaBV grundsätzlich jeden Gewerbetreibenden persönlich betreffen, d.h. als natürliche oder juristische Person.
Personenhandelsgesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie z.B. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft sind keine juristischen Personen und daher grundsätzlich nicht prüfungsfähig.
In diesen Fällen ist als Gewerbetreibende/-r nicht die Personengesellschaft anzusehen, sondern jede/-r einzelne geschäftsführende Gesellschafter/-in.
Folglich ist grundsätzlich auch jede/-r einzelne geschäftsführende Gesellschafter/-in als Gewerbetreibende/-r gemäß § 16 MaBV zur Vorlage eines Prüfungsberichts über seine/ihre Tätigkeit als Bauträger oder Baubetreuer verpflichtet, sofern nicht eine Negativerklärung gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 MaBV abzugeben ist.
Die Prüfungsberichte können akzeptiert werden, wenn die Berichte den einzelnen Gewerbetreibenden zugeordnet werden können und folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Alle Gesellschafter/Komplementäre, die mitgeprüft wurden, sind namentlich aufgeführt
- Der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft ist vollständig aufgeführt
- Es wird bescheinigt, dass alle vorhandenen Unterlagen (also aller Gesellschafter/Komplementäre) geprüft wurden